Die Schweiz ist dem Übereinkommen von 1954 und den meisten relevanten Menschenrechtsinstrumenten beigetreten, aber sie ist anderen wichtigen Verträgen zur Staatenlosigkeit nicht beigetreten. Es gibt ein administratives Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, das jedoch weder gesetzlich verankert ist noch in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren steht. Der im Rahmen des Verfahrens gewährte Schutz ist häufig auf eine einjährige verlängerbare Aufenthaltsbewilligung beschränkt und die derzeit angewandte Definition einer staatenlosen Person steht nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1954. Nichtsdestotrotz müssen Ansprüche auf Feststellung der Staatenlosigkeit geprüft werden, gegen Entscheidungen kann Berufung eingelegt werden, und Antragsteller*innen erhalten ein Mindestmass an Unterstützung. 2017 hat die Schweizer Regierung im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung (UPR) eine Empfehlung angenommen, das Verfahren zu formalisieren und sicherzustellen, dass es fair und barrierefrei ist, und hat sich bereit erklärt, die Definition einer staatenlosen Person in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zu bringen. Diese Änderungen wurden bisher noch nicht umgesetzt.
Es gibt Verfahrensgarantien für Personen, die in Anwendung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen inhaftiert werden, und in Gesetz und Praxis gibt es Alternativen zur Freiheitsentziehung, aber einige staatenlose Personen, die nicht als staatenlos identifiziert wurden, sind möglicherweise dem Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt. Das schweizerische Staatsangehörigkeitsrecht bietet keinen umfassenden Schutz für ansonsten staatenlose Kinder, die auf dem Staatsgebiet geboren wurden. Es gibt jedoch Wege zur Einbürgerung für Kinder, die ansonsten staatenlos wären, und es gibt Bestimmungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit im Falle von Findelkindern, adoptierten Kindern und Kindern von Schweizer*innen, die im Ausland geboren wurden. Die Geburtenregistrierung sollte auch dann möglich sein, wenn die Eltern keine Papiere haben, und den Beamt*innen der Personenstandsregister ist es untersagt, Informationen an die Migrationsbehörden zu verteilen. Die Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit sind gesetzlich geregelt und es gibt einen Schutzmechanismus, der Staatenlosigkeit in den meisten, aber nicht allen Fällen verhindert.
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Lucia Della Torre (Swiss Refugee Council), Barbara von Rütte, Jyothi Kanics
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