Schweiz

Die Schweiz ist dem Übereinkommen von 1954 und den meisten relevanten Menschenrechtsinstrumenten beigetreten, aber sie ist anderen wichtigen Verträgen zur Staatenlosigkeit nicht beigetreten. Es gibt ein administratives Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, das jedoch weder gesetzlich verankert ist noch in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren steht. Der im Rahmen des Verfahrens gewährte Schutz ist häufig auf eine einjährige verlängerbare Aufenthaltsbewilligung beschränkt und die derzeit angewandte Definition einer staatenlosen Person steht nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1954. Nichtsdestotrotz müssen Ansprüche auf Feststellung der Staatenlosigkeit geprüft werden, gegen Entscheidungen kann Berufung eingelegt werden, und Antragsteller*innen erhalten ein Mindestmass an Unterstützung. 2017 hat die Schweizer Regierung im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung (UPR) eine Empfehlung angenommen, das Verfahren zu formalisieren und sicherzustellen, dass es fair und barrierefrei ist, und hat sich bereit erklärt, die Definition einer staatenlosen Person in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zu bringen. Diese Änderungen wurden bisher noch nicht umgesetzt.

Es gibt Verfahrensgarantien für Personen, die in Anwendung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen inhaftiert werden, und in Gesetz und Praxis gibt es Alternativen zur Freiheitsentziehung, aber einige staatenlose Personen, die nicht als staatenlos identifiziert wurden, sind möglicherweise dem Risiko einer willkürlichen Inhaftierung ausgesetzt. Das schweizerische Staatsangehörigkeitsrecht bietet keinen umfassenden Schutz für ansonsten staatenlose Kinder, die auf dem Staatsgebiet geboren wurden. Es gibt jedoch Wege zur Einbürgerung für Kinder, die ansonsten staatenlos wären, und es gibt Bestimmungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit im Falle von Findelkindern, adoptierten Kindern und Kindern von Schweizer*innen, die im Ausland geboren wurden. Die Geburtenregistrierung sollte auch dann möglich sein, wenn die Eltern keine Papiere haben, und den Beamt*innen der Personenstandsregister ist es untersagt, Informationen an die Migrationsbehörden zu verteilen. Die Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit sind gesetzlich geregelt und es gibt einen Schutzmechanismus, der Staatenlosigkeit in den meisten, aber nicht allen Fällen verhindert.

Ausgangssprache für dieses Länderprofil ist Englisch. Im Falle von Abweichungen in der übersetzten Version haben die Angaben in der englischen Originalversion Vorrang.

Zuletzt aktualisiert: 
Jan. 2024
Landesexperte/n: 

Zusätzliche Ressourcen

Bewertungsschlüssel

++Positiv
+ Eher positiv
+-Positiv und negativ
- Eher negativ
--Negativ

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

-Rechtsgrundlagen und bewährte Verfahren

 

Internationale und regionale Instrumente

Begutachtet, ob Länder Vertragsparteien der relevanten internationalen und regionalen Instrumente sind, einschliesslich der Frage, ob Vorbehalte eine Auswirkung auf die Staatenlosigkeit haben und ob die Instrumente in die innerstaatliche Rechtsprechung aufgenommen wurden. Die vier Kernverträge zur Staatenlosigkeit (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954; Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961; Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit; Konvention des Europarats über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge) haben bei der Begutachtung mehr Gewicht als andere relevante Menschenrechtsinstrumente.

Die Schweiz ist Vertragspartei von nur einem der wichtigsten Verträge zur Staatenlosigkeit, dem Übereinkommen von 1954. Sie ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1961, des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit und des Europäischen Übereinkommens zur Vermeidung der Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit der Staatennachfolge. Obwohl die Schweiz den meisten anderen relevanten Menschenrechtsverträgen beigetreten ist, hält sie an einer Reihe von Vorbehalten fest, die Auswirkungen auf die Staatenlosigkeit haben könnten, zum Beispiel in Bezug auf die Freizügigkeit, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Familienzusammenführung.

  • Die Schweiz ist Vertragsstaat des Übereinkommens von 1954 ohne Vorbehalte und es hat unmittelbare Wirkung.
  • Die Schweiz ist kein Vertragsstaat des Übereinkommens aus dem Jahr 1961, obwohl die Ratifizierung 2023 im Rahmen der Universellen Periodischen Überprüfung empfohlen wurde.
  • Die Schweiz ist weder Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit noch des Europäischen Übereinkommens zur Vermeidung der Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit der Staatennachfolge.
  • Sie hat die Europäische Menschenrechtskonvention ohne Vorbehalte unterzeichnet und ratifiziert.
  • Obwohl die Schweiz kein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist, hat sie die EU-Rückführungsrichtlinie im Rahmen der bilateralen Abkommen übernommen.
  • Die Schweiz ist Vertragspartei der meisten anderen relevanten internationalen Verträge (mit Ausnahme der Konvention über die Rechte von Wanderarbeitnehmern), hat aber einige Vorbehalte angebracht. Ihre Vorbehalte zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes könnten Auswirkungen auf die Staatenlosigkeit haben, da sie sich auf das Recht auf Familiennachzug, die Trennung von Kindern und Erwachsenen in Situationen des Freiheitsentzugs und die Rechte von Kindern im Strafrechtssystem beziehen.
  • Die Schweiz hat Vorbehalte zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte angebracht, die sich auf Einschränkungen des Aufenthaltsrechts und des Rechts auf Freizügigkeit für bestimmte Ausländer*innen auf kantonaler Ebene beziehen. Die Schweiz hat auch Vorbehalte zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung angebracht, die sich auf den Zugang von Ausländer*innen zum Arbeitsmarkt beziehen, was Auswirkungen auf staatenlose Personen haben könnte.

Statistiken zur staatenlosen Bevölkerung

Untersucht die Verfügbarkeit und die Quellen von aufgeschlüsselten Bevölkerungsdaten zu Staatenlosigkeit. Stellt aktuelle Zahlen zur Verfügung und bewertet die Zuverlässigkeit der Massnahmen, die die Länder zur Zählung von staatenlosen Personen ergriffen haben, u. a. in Volkszählungen, in Bevölkerungsregistern und Migrationsdatenbanken. Stellt fest, ob Staatenlosigkeit im Land erfasst wurde und ob es wirksame Massnahmen gibt, um staatenlose Personen zu zählen, die sich in Haft befinden.

Die Schweiz erhebt und veröffentlicht Statistiken zur Staatenlosigkeit, und es liegen Schätzungen über die Grösse der staatenlosen Bevölkerung vor. Allerdings verwenden die unterschiedlichen Amtsstellen und Behörden unterschiedliche Kategorien und Definitionen, die nicht öffentlich zugänglich sind, so dass die Zuverlässigkeit der offiziellen Zahlen zur Staatenlosigkeit fraglich ist. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) veröffentlicht Daten über staatenlose Personen, die einen Antrag auf Einbürgerung und internationalen Schutz stellen. Das UNHCR veröffentlichte 2018 ein Mapping der Staatenlosigkeit in der Schweiz. Statistiken über ausländerrechtliche Administrativhaft werden auf kantonaler Ebene erhoben, aber die Zahl der inhaftierten staatenlosen Personen ist nicht öffentlich zugänglich.

  • Die Schweizer Behörden verwenden unterschiedliche Kategorien von ‚Staatsangehörigkeit‘ und Definitionen von Staatenlosigkeit, und die Definitionen sind nicht öffentlich zugänglich. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verwendet die Kategorien ‚staatenlos‘, ‚ohne Staatsangehörigkeit‘ und ‚Staat unbekannt‘. Das Bundesamt für Statistik (BFS) verwendet die Kategorien ‚staatenlos‘, ‚nicht zuordenbar nach den aktuellen Grenzen‘ und ‚keine Angabe‘. Die Kategorien ‚ohne Staatsangehörigkeit‘ und ‚Staat unbekannt‘ sowie ‚nicht zuordenbar nach den aktuellen Grenzen‘ und ‚keine Angabe‘ deuten möglicherweise auf versteckte staatenlose Bevölkerungsgruppen wie Palästinenser*innen oder Tibeter*innen hin.
  • Im Dezember 2023 meldete das SEM 1’181 staatenlose Personen (aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Art der Aufenthaltsbewilligung und Kanton), 275 Personen „ohne Staatsangehörigkeit“ und 1’112 Personen mit „unbekannter Staatsangehörigkeit“. Das BFS meldete im Dezember 2022 717 staatenlose Personen. Staatenlose Personen werden auch in der Einbürgerungsstatistik des SEM erfasst. Das BFS meldete Ende Dezember 2022 1’678 Personen unter der Kategorie „keine Angaben“. Das UNHCR meldet für Mitte 2023 1’074 staatenlose Menschen. Bislang haben die Behörden keine offiziellen Erhebungen oder Mappings zur Staatenlosigkeit durchgeführt, aber UNHCR Schweiz hat im November 2018 ein Mapping veröffentlicht. Es gibt keine Schätzung des UNHCR für die von Staatenlosigkeit bedrohte Bevölkerung. Die Zahl der staatenlosen Personen unter den Asylsuchenden und Flüchtlingen wird von den Behörden unterschiedlich angegeben.
  • Studien gehen von einer grossen Zahl von Sans Papier aus, die in der Schweiz leben. Eine Studie aus dem Jahr 2015 geht von rund 76’000 Sans Papiers in der Schweiz aus, andere von bis zu 180’000. Es ist unklar, inwieweit sich in dieser Gruppe möglicherweise auch staatenlose Personen befinden. Es gibt vereinzelte Beweise dafür, dass in der Schweiz geborene Kinder von Eltern aus Ius soli-Ländern in Lateinamerika möglicherweise staatenlos sind.
  • Statistiken über ausländerrechtliche Administrativhaft sind nicht öffentlich zugänglich. Da die ausländerrechtliche Administrativhaft hauptsächlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt, sind die Bundesbehörden auf die von den Kantonen bereitgestellten Informationen angewiesen.
  • Das SEM veröffentlicht Statistiken über die Vollstreckung im Zusammenhang mit der Ausreise aus der Schweiz, einschliesslich der Rückführung von Personen, die entweder kein Asyl beantragt haben oder deren Asylgesuch abgelehnt wurde, sowie von Personen, die im Rahmen von Rückübernahmeabkommen abgeschoben wurden.

Verfahren zur Feststellung von Staatenlosigkeit und Rechtsstellung

Bestimmt, ob Länder eine Definition des Begriffs „staatenlose Person“ im nationalen Recht haben, die mit dem Übereinkommen von 1954 übereinstimmt, und ob sie ein spezielles Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit haben, das zu einem speziellen Staatenlosenstatus führt. Wenn kein Feststellungsverfahren vorliegt, wird geprüft, ob es andere Verfahren gibt, in denen Staatenlosigkeit festgestellt werden kann, oder andere Wege, über die Staatenlose ihren Aufenthalt regularisieren oder Zugang zu ihren Rechten bekommen könnten. Die Länder werden in drei Gruppen unterteilt, um einen Vergleich zu ermöglichen zwischen jenen mit einem Feststellungsverfahren, das zu Schutz führt, jenen mit anderen Verfahren und jenen mit einem staatenlosen Status, aber keinem klaren Mechanismus für den Zugang zu Schutz. Die bestehenden Verfahren und Rechte, die Staatenlosen gewährt werden, werden untersucht und anhand internationaler Normen und bewährter Verfahren begutachtet.

In der Schweiz gibt es ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, das jedoch nicht gesetzlich verankert ist und erhebliche Lücken aufweist, u. a. entspricht die Definition einer staatenlosen Person nicht dem Übereinkommen von 1954. Positiv zu vermerken ist, dass keine Gebühren erhoben werden und die Behörden alle Gesuche prüfen müssen, aber es gibt nur sehr wenige öffentliche Informationen über das Verfahren und keine Leitlinien, die den Zugang erleichtern. In der Praxis liegt die Beweislast bei den Gesuchsteller*innen, und das angewandte Beweismass ist uneinheitlich. In der Regel findet keine mündliche Anhörung statt, und der Zugang zu Rechtsberatung wird in der Praxis nur selten gewährt. Gegen Entscheidungen kann vor dem Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden, und die Antragsteller*innen können ein Mindestmass an Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Anerkannte staatenlose Personen können eine Aufenthaltserlaubnis und ein Reisedokument beantragen und haben Zugang zu Gesundheitsversorgung, Sozialversicherung und Beschäftigung.

  • Obwohl das Übereinkommen von 1954 in der Schweiz unmittelbare Wirkung hat, wenden die Schweizer Behörden eine andere Definition des Begriffs „staatenlose Person“ an, die nicht mit den internationalen Standards übereinstimmt. Dennoch haben die Schweizer Gerichte entschieden, dass die schweizerische Definition mit dem Übereinkommen von 1954 vereinbar sei.
  • Die Schweiz erkennt Menschen nur dann als staatenlos an, wenn sie ihre Staatsangehörigkeit ohne eigenes Verschulden (oder Verschulden ihrer Eltern) verloren haben und keine Möglichkeit haben, sie wiederzuerlangen. In der Vergangenheit war für die Anerkennung zusätzlich der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses erforderlich, d. h. Antragsteller*innen mussten glaubhaft machen, dass sie bei einer Anerkennung als Staatenlose rechtlich besser gestellt wären. Dies wurde sehr restriktiv ausgelegt, aber die Praxis hat sich geändert, seit die Rechtsprechung festgestellt hat, dass das Erfordernis des Nachweises eines schutzwürdigen Interesses für den Zugang zu einem Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit willkürlich sein könnte, da dies in den Schutzbereich von Artikel 8 EMRK fällt. Es sollte daher grundsätzlich festgestellt werden, dass eine Person ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Staatenlosigkeit hat.
  • Im dritten Zyklus der Universellen Periodischen Überprüfung (November 2017) akzeptierte die Schweiz eine Empfehlung, wonach sie sicherstellen soll, dass die Definition einer staatenlosen Person vollständig mit dem Übereinkommen von 1954 in Einklang steht, aber bis Januar 2024 war dies noch nicht geschehen.
  • Weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene gibt es eine spezialisierte Ausbildung zum Thema Staatenlosigkeit und Staatsangehörigkeitsrecht für Anwält*innen, Richter*innen oder Beamt*innen (Beamt*innen für Migrations- und Asylverfahren, Personal von Aufnahmezentren, Polizei usw.).
  • Die Staatenlosigkeit kann in vereinzelten Weiterbildungen zu allgemeineren Themen wie Migration, Asyl und Staatsangehörigkeitsrecht behandelt werden.
  • In der Schweiz gibt es ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit, das jedoch kein formalisiertes, gesetzlich festgelegtes Verfahren ist. Das Verfahren führt zur Anerkennung der Staatenlosigkeit und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, aber die Aufenthaltserlaubnis ist nicht speziell für staatenlose Personen bestimmt.
  • Das Verfahren wird durch Weisungen geregelt, und das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die zuständige Behörde. Innerhalb des SEM gibt es keine eigene Abteilung für Staatenlosigkeit, so dass die Gesuche von der Asylabteilung bearbeitet werden.
  • Ein Gesuch auf Feststellung der Staatenlosigkeit muss schriftlich (in deutscher, französischer oder italienischer Sprache) eingereicht werden, begründet sein und Beweise enthalten. Dokumente in anderen Sprachen sollten mit einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden, aber die Behörde kann in Ausnahmefällen auch Dokumente in anderen Sprachen akzeptieren.
  • Das Gesuch ist weder gebührenpflichtig (auch wenn mit dem Verfahren Kosten verbunden sein können, z. B. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung), noch muss er innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden, und es muss auch kein rechtmässiger Aufenthalt vorliegen. Die Behörden sind verpflichtet, alle Gesuche zu prüfen, aber es ist nicht möglich, das Verfahren von Amts wegen zu eröffnen.
  • Es gibt nur wenige öffentliche Informationen und keine Anleitungen, wie ein Gesuch auf Feststellung der Staatenlosigkeit gestellt werden kann. Im November 2019 veröffentlichte humanrights.ch in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ein Mustergesuch zur Feststellung der Staatenlosigkeit, der sich an Rechtsanwälte und NGOs richtet, aber auch von staatenlosen Personen verwendet werden kann. Ein interner Leitfaden, der vom SEM veröffentlicht wurde, richtet sich an Entscheidungsträger*innen und ist nicht als öffentliche Information oder Anleitung für Gesuchsteller*innen gedacht.
  • Im Prinzip muss das SEM den Sachverhalt feststellen, und die Gesuchsteller*innen sind zur Mitwirkung verpflichtet. In der Praxis liegt die Beweislast in erster Linie bei den Gesuchsteller*innen, die Dokumente vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass sie staatenlos sind. Es kann Ausnahmen geben, wenn es triftige Gründe dafür gibt, dass ein gesuchstellende Personen keine Dokumente erhalten oder keinen Kontakt zu den Behörden seines Herkunftslandes aufnehmen kann, aber die Schwelle ist sehr hoch.
  • Das Beweismass in diesem Verfahren ist der „Vollbeweis“ (die Gesuchsteller*innen müssen nachweisen, dass sie staatenlos sind), was höher ist als bei Asylgesuchen, bei denen das Beweismass auf „Glaubhaftigkeit“ reduziert ist. Die Gesuchsteller*innen müssen nachweisen, dass sie nach dem Recht des Staates, zu dem sie eine besondere Beziehung haben, dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzen und nicht (wieder) erwerben können.
  • Anders als im Asylverfahren gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen, die sich mit Kinder- oder geschlechtsspezifischen Schutzbedürfnissen und Beweisproblemen befassen.
  • Die Weisung des SEM zur Staatenlosigkeit dient im Prinzip als interne Weisung. Es gibt keine öffentlich zugänglichen Informationen über andere interne Leitlinien.
  • Schweizer Gerichte haben das Abkommen von 1954 so ausgelegt, dass Palästinenser*innen nur dann vom Schutz als Staatenlose ausgeschlossen sind, wenn sie realistischerweise und ohne Gefahr für ihre Sicherheit den Schutz des UNRWA in Anspruch nehmen können. Derzeit können die Schweizer Behörden nicht verlangen, dass eine Person nach Syrien reist, um den Schutz des UNWRA zu in Anspruch nehmen.  In einem Gerichtsverfahren im Jahr 2021 wurde ausserdem festgestellt, dass eine Person als staatenlos anzuerkennen ist, auch wenn sie die syrische Staatsangehörigkeit erwerben könnte, wenn sie sich in Syrien aufhalten würde, sofern sie aufgrund des Krieges nicht nach Syrien reisen kann.
  • Es gibt keine besonderen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl im Verfahren berücksichtigt wird. Der Kinderrechtsausschuss hat in seinem Bericht 2021 die Schweizer Behörden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Wohl des Kindes in Asylverfahren vorrangig berücksichtigt wird. Diese Empfehlung könnte auch auf Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit ausgedehnt werden.
  • Grundsätzlich ist die Gewährung von unentgeltlicher Rechtsberatung und Vertretung in der ersten Instanz und im Beschwerdeverfahren an die Voraussetzung geknüpft, dass die Betroffenen nicht über ausreichende Mittel verfügen und das Gesuch bzw. die Beschwerde eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben. In der Praxis wird die unentgeltliche Rechtsberatung in erstinstanzlichen Verfahren vor dem SEM praktisch nie gewährt. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2018 bestätigt, dass Gesuchsteller*innen aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit einen Anspruch auf kostenlose Rechtsvertretung haben.
  • Sowohl das erstinstanzliche als auch das Beschwerdeverfahren werden in der Regel schriftlich durchgeführt, nur in Ausnahmefällen führt das SEM eine mündliche Anhörung durch. Die Gesuchsteller*innen müssen ihre Unterlagen in einer der Amtssprachen der Schweiz einreichen, und die Übersetzungskosten werden nicht übernommen. Ein Anspruch auf eine*n Dolmetscher*in besteht nicht.
  • Entscheidungen werden schriftlich mit Begründung mitgeteilt.
  • Es gibt keine Qualitätssicherungsprüfung des Verfahrens. Der UNHCR ist nicht am Verfahren beteiligt und hat keinen Zugang zu den Akten.
  • Die Behörden sind generell verpflichtet, Personen an die jeweils zuständige Behörde und das entsprechende Verfahren zu verweisen, allerdings erst, wenn ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde. Es besteht weder eine förmliche Identifizierung von Staatenlosigkeit im Asylverfahren noch eine Verpflichtung, jemanden, der sich im Asylverfahren befindet, formell an das Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit zu verweisen, aber dies kann informell geschehen. Nach dem SEM-Handbuch wird ein Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgesetzt, bis eine vollstreckbare Entscheidung über das Asylgesuch ergangen ist, da die Schweizer Behörden nicht mit den Behörden des Herkunftslandes Kontakt aufnehmen sollten, wenn Antragsteller*innen Angst vor Verfolgung haben. Die Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit erfolgt nicht automatisch, da sie Gesuchsteller*innen einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen könnte, da sich das Asylverfahren über einen langen Zeitraum erstrecken kann, in dem Gesuchstellende ohne Schutz bleiben könnten, wenn die Staatenlosigkeit nicht festgestellt wird.
  • Während des Verfahrens besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf Zulassung oder Status, und Haft und Ausweisung sind rechtlich möglich, aber in der Praxis wird das SEM die Behörden ersuchen, die Wegweisung einer gesuchstellenden Person nicht anzuordnen oder die Wegweisung auszusetzen, solange das Gesuch eine minimale Aussicht auf Erfolg hat. Wenn die Gesuchsteller*innen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens keinen anderen Aufenthaltsstatus haben, haben sie das Recht auf ein Mindestmass an Unterstützung, Betreuung und finanziellen Mitteln für einen angemessenen Lebensstandard, allerdings auf einem sehr niedrigen Niveau, und sie haben kein Recht auf Arbeit (es gelten die allgemeinen Regeln für den Zugang von Ausländer*innen zum Arbeitsmarkt). In der Praxis sind die meisten Gesuchsteller*innen Asylsuchende oder als Flüchtlinge anerkannt und haben daher einige Rechte.
  • Für das Verfahren gibt es keinen festen Zeitrahmen, abgesehen von der allgemeinen Verfassungsgarantie, dass ein Fall innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden muss. In der Praxis kann sie zwischen einigen Tagen und mehreren Jahren variieren und möglicherweise durch ein paralleles Asylverfahren beeinflusst werden.
  • Je nach Aufenthaltsbewilligung kann die Bewegungsfreiheit möglicherweise eingeschränkt sein. So sind Asylsuchende und Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in der Regel einem bestimmten Kanton zugewiesen und es ist nicht möglich, ohne Erlaubnis den Wohnort zu wechseln. Anerkannte Flüchtlinge und staatenlose Personen können überall in der Schweiz leben.
  • Die Entscheidung des SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht und danach beim Bundesgericht angefochten werden.
  • Für die Beschwerde wird unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, wenn die Gesuchsteller*innen nicht über ausreichende Mittel verfügen und die Beschwerde gewisse Aussicht auf Erfolg hat.
  • Eine Beschwerde ist gebührenfrei, aber die Gesuchsteller*innen müssen die Kosten tragen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Die Kosten können erlassen werden, wenn die Person nicht über ausreichende Mittel verfügt und die Beschwerde gewisse Aussicht auf Erfolg hatte.
  • Es gibt keinen speziellen Mechanismus zur Überwachung und Bewertung von Fehlern bei der Entscheidungsfindung.
  • Personen, die als staatenlos anerkannt sind, können anfänglich eine um ein Jahr verlängerbare Aufenthaltsbewilligung und ein Reisedokument beantragen. Nach 10 Jahren legalen Aufenthalts kann eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt werden, was im Ermessen der Behörden liegt.
  • Das Recht auf Familiennachzug hängt von der Art der erteilten Aufenthaltsbewilligung ab: bei einer Aufenthaltsbewilligung liegt es im Ermessen der Behörden; bei einer Niederlassungsbewilligung liegt es nicht im Ermessen der Behörden, sofern die Familie beabsichtigt, zusammenzuleben; Personen mit vorläufiger Aufnahme können nach drei Jahren einen Antrag stellen, sofern die Familie zusammenlebt, über eine entsprechende Wohnung verfügt und nicht von Sozialhilfe abhängig ist.
  • Eine Person, die als staatenlos anerkannt ist und eine Aufenthaltsbewilligung erhält, hat Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Freizügigkeit.
  • Kinder bis zum Alter von 16 Jahren haben ein verfassungsmässiges Recht auf kostenlose Grundschulbildung. Die Hochschulbildung sollte auf der gleichen Grundlage wie für Staatsangehörige zugänglich sein (möglicherweise fallen geringe Gebühren an).
  • Anerkannte staatenlose Personen haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Leistungen der Sozialversicherungen.
  • Staatenlose Personen dürfen in der Schweiz nicht an nationalen Wahlen teilnehmen, und das Wahlrecht auf kantonaler und lokaler Ebene ist unterschiedlich geregelt. Die Kriterien für die Wahlberechtigung variieren von Kanton zu Kanton, hängen aber im Allgemeinen vom Aufenthaltsstatus und der Dauer des Aufenthalts ab und nicht von der Staatenlosigkeit.
  • In der Praxis kann das SEM die Anerkennung der Staatenlosigkeit auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsvorschriften widerrufen, wenn die Person falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Der Entzug dieses Status führt nicht zwangsläufig zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung, sondern wird Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen.
  • Staatenlose    , die aus der Ukraine fliehen, können in der Schweiz den „Schutzstatus S“ beantragen, einen vorübergehenden Schutzstatus, der dem im Rahmen der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz gewährten Schutz ähnelt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Staatenlose können den Schutzstatus S erhalten, wenn sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder nationalen Schutz genossen haben oder wenn sie durch eine gültige Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung nachweisen können, dass sie ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Ukraine haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können. Die Antragsteller*innen müssen nachweisen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine hatten, was ein Hindernis darstellen kann. Der Schutzstatus S kann auch Familienangehörigen einer Person gewährt werden, die unter eine dieser Kategorien fällt, oder Familienangehörigen eines ukrainischen Staatsangehörigen, sofern diese vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ansässig waren.
  • Hindernisse für Staatenlose entstehen, wenn sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz keinen Schutz- oder Aufenthaltsstatus in der Ukraine hatten oder nachweisen können.
  • Die Aufenthaltsbewilligung B, der Personen erteilt wird, die in der Schweiz gemäss dem Übereinkommen von 1954 als staatenlos anerkannt sind, bietet einen solideren Status und mehr Rechte als der Schutzstatus S.
  • Staatenlose, denen der Schutzstatus S nicht zuerkannt wird, können dennoch in die Schweiz einreisen, um beispielsweise Asyl zu beantragen oder eine vorläufige Aufnahme zu erhalten, da sie nicht aus der Schweiz weggewiesen werden können.

Haft

Analysiert das Recht, die Richtlinien und die Praxis im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft im Allgemeinen, wobei der Schwerpunkt auf den Schutzmassnahmen liegt, die zur Verhinderung der willkürlichen Inhaftierung von staatenlosen Personen während Wegweisungs- und Rückführungsverfahren bestehen. In den Unterthemen werden Bereiche wie die Identifizierung von Staatenlosigkeit und die Beurteilung, ob eine begründete Aussicht auf Ausschaffung besteht, Verfahrensgarantien wie Fristen, richterliche Aufsicht und wirksame Rechtsbehelfe sowie die Rechte, die staatenlosen Personen bei der Entlassung aus der Haft gewährt werden, und der Schutz vor erneuter Inhaftierung untersucht.

Der Schutz vor willkürlicher Inhaftierung von staatenlosen Personen ist in der Schweiz begrenzt. Die Staatenlosigkeit wird bei Entscheidungen über eine Inhaftierung nicht als rechtlich relevante Tatsache betrachtet: Das Zielland muss vor der Inhaftierung nicht ermittelt werden, und die Haft kann angeordnet werden, während die Behörden die Identität einer Person feststellen. Das Gesetz stellt einige Alternativen zur Inhaftierung bereit, aber diese werden nicht systematisch vor der Inhaftierung geprüft. Es gibt einige Verfahrensgarantien, wie z. B. eine Frist, eine richterliche Aufsicht innerhalb von 96 Stunden nach der Haftanordnung und Zugang zu unentgeltlicher Rechtsvertretung, aber es gibt Berichte über Hindernisse beim Zugang zu Rechtsvertretung. Wenn eine Wegweisung nicht möglich ist, müssen die Personen freigelassen werden und sind dann ohne Papiere und haben nur sehr wenige Rechte, es sei denn, sie haben einen anderen Weg zur Regularisierung ihres Aufenthalts.

  • Das Gesetz schafft die gesetzlichen Grundlagen für die ausländerrechtliche Administrativhaft, um die Wegweisung zwangsweise zu vollziehen, falls mildere Zwangsmassnahmen nicht erfolgreich waren oder als nicht wirksam angesehen werden. Obwohl das Gesetz die Anwendung von Alternativen vorsieht, gibt es in der Praxis keine systematische Prüfung von Alternativen bei Entscheidungen über die Anordnung der Ausschaffungshaft und sie werden in der Praxis nur selten angewendet.
  • Es gibt Beweise, dass in der Praxis die Ausschaffungshaft angeordnet wird, bevor alle Alternativen in Betracht gezogen wurden.
  • Das Gesetz sieht keine gesetzliche Frist für Alternativen vor, obwohl der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit Fristen und Überprüfungen der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit erfordert. Eine gerichtliche Überprüfung jeder Zwangsmassnahme, einschliesslich Alternativen zur Inhaftierung, ist theoretisch möglich.
  • Ein Zielland muss vor der Freiheitsentziehung nicht ermittelt werden. Die Ausschaffungshaft kann angeordnet werden, bevor das Zielland bestimmt wurde, und die Ausschaffungshaft kann angeordnet werden, während die Behörden die Identität der Person bestimmen.
  • Wenn sich Wegweisung aus rechtlichen oder praktischen Gründen als nicht durchsetzbar erweist oder die Gründe für die Inhaftierung entfallen, muss die Person freigelassen werden.
  • Es ist wahrscheinlich, dass einige staatenlose Personen in der Praxis in Administrativhaft genommen werden, aber es liegen keine Informationen vor, um dies zu überprüfen.
  • Die Staatenlosigkeit ist keine rechtlich relevante Tatsache bei der Entscheidung über die Haft, was dazu führen kann, dass die Haft unverhältnismässig und rechtswidrig ist, wenn eine Wegweisung nicht möglich ist.
  • Im Gesetz gibt es keine Definition von Schutzbedürftigkeit, und die Staatenlosigkeit wird nicht systematisch als ein Faktor angesehen, der die Schutzbedürftigkeit erhöht.
  • Das Gesetz erfordert die Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit in Bezug auf die Haftbedingungen, aber die Staatenlosigkeit wird nicht als Schutzbedürftigkeitsfaktor aufgeführt. Es gibt keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie die Prüfung der Schutzbedürftigkeit in der Praxis durchgeführt wird.
  • Eine Überweisung an das Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit ist möglich, wenn die Person einen Antrag auf Staatenlosigkeit stellt, aber es gibt keinen formellen Überweisungsmechanismus.
  • Es gibt eine gesetzlich festgelegte Frist (sechs Monate plus bis zu 12 Monate, wenn der*die Gesuchsteller*in nicht kooperativ ist). Für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren beträgt die Frist sechs Monate plus sechs Monate.
  • Das Gesetz sieht vor, dass Personen schriftlich über die Gründe für die Inhaftierung und über ihre Rechte informiert werden müssen, einschliesslich des Rechts, die Rechtmässigkeit und die Bedingungen der Inhaftierung anzufechten. Es ist nicht klar, wie diese Verpflichtung in der Praxis erfüllt wird, und es ist unwahrscheinlich, dass die Inhaftierten routinemässig über das Verfahren zur Staatenlosigkeit informiert werden.
  • Für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird grundsätzlich eine kostenlose Rechtsberatung garantiert, wobei der Fall eine besondere Schwierigkeit darstellen und eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben muss. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass inhaftierte Personen in der Praxis nur schwer Zugang zu einer Rechtsberatung haben.
  • Ein*e Richter*in muss die Haftanordnung in einer mündlichen Verhandlung innerhalb von maximal 96 Stunden nach der Inhaftierung überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung kann jeden Monat ein Antrag auf Freilassung gestellt werden. Beschwerde kann beim kantonalen Verwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht eingelegt werden. Wenn sich die Wegweisung oder Ausschaffung als nicht durchsetzbar erweist, muss die Person freigelassen werden.
  • Es gibt einen Leitfaden zur Identifizierung und Dokumentation bei Ausschaffungen und eine SEM-Weisung zur Identifizierung und Dokumentation von Personen, die weggewiesen werden sollen. Diese ist jedoch nicht ausdrücklich mit dem Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit verknüpft.
  • Wenn eine Abschiebung nicht möglich ist, wird die inhaftierte Person ohne Papiere freigelassen, und eine Regularisierung ist nur möglich, wenn sie einen Weg zum Aufenthalt hat, z. B. durch Heirat.
  • Sans Papiers haben nur sehr eingeschränkten Zugang zu sozialen Dienstleistungen (ein Minimum an Unterstützung, Pflege und finanziellen Mitteln, die für einen angemessenen Lebensstandard erforderlich sind, aber keine Sozialhilfe). Sie haben keinen Anspruch auf Erwerbstätigkeit. Im Prinzip könnten sie Beiträge zur öffentlichen Krankenversicherung zahlen, um Versicherungsschutz zu erhalten. Das Recht auf Bildung für Kinder ist garantiert.
    Grundsätzlich ist die Inhaftierung auf die Höchstdauer beschränkt, aber eine erneute Inhaftierung ist möglich, und wenn die Entscheidung zur Inhaftierung nicht auf denselben Gründen beruht wie zuvor, wird die kumulierte Zeit der Inhaftierung möglicherweise nicht auf die Höchstdauer angerechnet.
  • Die Schweiz hat bilaterale Rückübernahmeabkommen geschlossen, die die Rückübernahme von staatenlose Personen ausdrücklich zulassen (z. B. gibt es Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kuwait und Serbien). Es ist nicht erforderlich, dass die Staatenlosigkeit vor der Rückübernahme festgestellt wird. Einige der Rückübernahmeabkommen beziehen sich auf die Definition einer „staatenlosen Person“ im Rahmen des Übereinkommens von 1954, während in anderen lediglich erklärt wird, dass eine staatenloser Person eine Person ohne Staatsangehörigkeit ist.
  • Es gibt keine Informationen darüber, ob staatenlose Personen in der Praxis im Rahmen solcher Abkommen routinemässig zurückgeführt werden.

Prävention und Reduktion

Bewertet die Angemessenheit der Schutzmassnahmen in den Staatsangehörigkeitsgesetzen zur Verhinderung und Verringerung von Staatenlosigkeit, einschliesslich der Erleichterung der Einbürgerung von staatenlosen Personen und des Schutzes für ansonsten staatenlose Kinder, die im Hoheitsgebiet oder von Staatsangehörigen im Ausland geboren wurden, Findelkinder und Adoptivkinder. Untersucht die Gesetzgebung, Richtlinien und Praxis der Geburtenregistrierung, einschliesslich des Zugangs zur nachträglichen Geburtenregistrierung, sowie Massnahmen der Staaten zur Verhinderung und Verringerung von Staatenlosigkeit in situ. Analysiert die Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit und die Frage, ob es Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Verzicht und dem Entzug der Staatsangehörigkeit gibt, um das Auftreten von Staatenlosigkeit zu verhindern.

Das schweizerische Staatsangehörigkeitsrecht enthält einige Bestimmungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit, z. B. für Findelkinder, Adoptivkinder und Kinder von Schweizer*innen, die im Ausland geboren wurden (auch wenn sie sich nicht vor dem Alter von 25 Jahren bei den Schweizer Behörden registrieren lassen, was in anderen Fällen zum Verlust des Rechts auf Staatsangehörigkeit führen kann). Für Kinder, die bestimmte Kriterien erfüllen, gibt es die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung. Für ansonsten staatenlose Kinder, die in der Schweiz geboren wurden, gibt es jedoch keinen gesetzlichen Schutz. Der einzige Weg zur schweizerischen Staatsangehörigkeit für Kinder, die staatenlos im Land geboren wurden, ist ein Einbürgerungsverfahren, das auf einem fünfjährigen rechtmässigen Aufenthalt und anderen Integrationskriterien basiert. Dieses Verfahren liegt im Ermessen des Staates und läuft aus, nachdem das Kind 18 Jahre alt geworden ist. Im Jahr 2021 kritisierte der Ausschuss für die Rechte des Kindes das fünfjährige Aufenthaltserfordernis und forderte die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder, die auf schweizerischem Staatsgebiet geboren werden, bei ihrer Geburt Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit haben oder einem deutlich reduzierten Aufenthaltserfordernis unterliegen, wenn sie ansonsten staatenlos sind. Die Geburtenregistrierung sollte auch dann möglich sein, wenn die Eltern keine Papiere haben, aber es gibt Berichte über Hindernisse und Verzögerungen in solchen Fällen. Es gibt jedoch keine Hindernisse für eine verspätete Geburtenregistrierung und den Beamt*innen der Zivilstandsregister ist es untersagt, Informationen über den Aufenthaltsstatus an die Einwanderungsbehörden weiterzugeben. Die Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit sind gesetzlich geregelt und es gibt einen Schutzmechanismus, der Staatenlosigkeit in den meisten, aber nicht allen Fällen verhindert.

  • Eine erleichterte Einbürgerung gibt es nur für staatenlose Personen, die mit Schweizer Staatsangehörigen verheiratet sind, und für staatenlose Kinder (unter 18 Jahren), die sich seit fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, „integriert“ sind (die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren, Beachtung der Werte der Bundesverfassung, sich in einer der Landessprachen verständigen können) und in Arbeit oder Ausbildung stehen (und nicht von der Sozialhilfe abhängig sind).
  • Die Einbürgerung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Auf Bundesebene fallen Gebühren von 100 CHF (95 EUR) für Erwachsene und 50 CHF (47 EUR) für Minderjährige an. Darüber hinaus müssen die Antragsteller*innen sowohl auf kantonaler als auch auf kommunaler Ebene Gebühren entrichten, die stark variieren und beträchtlich sein können.
  • Die kantonalen Behörden können auch einen Einbürgerungs- oder Integrationstest durchführen. Das Bundesgesetz erfordert Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) in einer der Landessprachen, wobei die Kantone höhere Anforderungen stellen können. Ausnahmen können aufgrund von Behinderung oder Krankheit oder anderen schwerwiegenden Umständen gewährt werden, nicht jedoch bei Staatenlosigkeit. Die Gesuchsteller*innen dürfen nicht von Sozialhilfe abhängig sein.
    Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind von der Einbürgerung ausgeschlossen, können aber bei geringfügigen Vergehen nach dem Ermessen der Behörden eingebürgert werden.
  • Es gibt eine ‚Leumundsklausel‘, die die Achtung der Werte der Bundesverfassung verlangt.
  • Es gibt keinen Schutz im Bürgerrecht für ansonsten staatenlose Kinder, die im Hoheitsgebiet geboren wurden, obwohl es für einige staatenlose Kinder Wege zur Einbürgerung gibt. Das Gesetz sieht eine erleichterte Einbürgerung für staatenlose Kinder vor, die auf einem fünfjährigen legalen Aufenthalt und anderen Kriterien beruht (u. a. Integration, Sprachkenntnisse, keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe und Achtung der Werte der Bundesverfassung). Die Einbürgerung liegt im Ermessen der Behörden und erlischt, nachdem das Kind 18 Jahre alt geworden ist.
  • Im Jahr 2021 kritisierte der Kinderrechtsausschuss die fünfjährige Wohnsitzauflage und forderte die Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder, die auf schweizerischem Staatsgebiet geboren werden, von Geburt an Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit haben oder einer deutlich reduzierten Wohnsitzfrist unterliegen, wenn sie ansonsten staatenlos sind.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Eltern ebenfalls staatenlos sind, damit das Kind für die erleichterte Einbürgerung in Frage kommt. Möglicherweise kann das Erfordernis des rechtmässigen Aufenthalts jedoch dazu führen, dass in der Schweiz staatenlos geborene Kinder die Schweizer Staatsangehörigkeit nicht erwerben können, wenn ihre Eltern einen irregulären Aufenthaltsstatus haben.
  • Um für die erleichterte Einbürgerung in Frage zu kommen, müssen die Kinder zusätzlich zur Erfüllung der anderen Kriterien als staatenlos anerkannt werden. Das Beweismass und die Beweislast sind dieselben wie beim Verfahren für Staatenlosigkeit.
  • Informationen über die Staatsangehörigkeit und die Verfahren zum Erwerb der Staatsangehörigkeit werden den Eltern von Kindern, die der Gefahr der Staatenlosigkeit ausgesetzt sind, nicht aktiv zugestellt.
  • Findelkinder erhalten per Gesetz automatisch das Bürgerrecht. Die Bestimmung ist auf Kinder unter 18 Jahren beschränkt. Wenn die Eltern später identifiziert werden, kann die Staatsangehörigkeit nur entzogen werden, wenn dies nicht zur Staatenlosigkeit führt und das Kind unter 18 Jahre alt ist.
  • Ein schweizerisches Kind, das von Ausländer*innen adoptiert wurde, verliert die schweizerische Staatsangehörigkeit, nachdem die Adoption rechtskräftig geworden ist, allerdings nur, wenn das Kind die Staatsangehörigkeit des adoptierenden Elternteils annimmt oder diese bereits besitzt.
  • Ein ausländisches Kind, das von Schweizer*innen adoptiert wurde, erwirbt die schweizerische Staatsangehörigkeit, aber erst nach einem einjährigen Aufenthalt bei den Adoptiveltern. Es könnte also das Risiko einer vorübergehenden Staatenlosigkeit bestehen, wenn das Kind seine frühere Staatsangehörigkeit verliert oder bei der Adoption staatenlos wird.
  • Kinder, die ausserhalb der Schweiz von einem Elternteil mit Schweizer Staatsangehörigkeit geboren werden, sind in der Regel von Geburt an Schweizer Staatsangehörige. Grundsätzlich gibt es keine Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit für ein Kind von einem*einer Schweizer Staatsangehörigen, das im Ausland geboren wurde. Die Staatsangehörigkeit kann jedoch verloren gehen oder verwirkt werden, wenn das Kind nicht vor dem 25. Geburtstag bei den Schweizer Behörden gemeldet ist, aber es gibt eine Schutzklausel, um in diesen Fällen die Staatenlosigkeit zu verhindern
  • Bei unverheirateten Eltern, bei denen nur der Vater Schweizer ist, kann möglicherweise ein zusätzlicher Beweis für die Vaterschaft erforderlich sein.
  • Alle Kinder, die in der Schweiz geboren werden, müssen innerhalb von drei Tagen beim lokalen Zivilstandsregister, in dem sie geboren wurden, registriert werden. Das Krankenhaus meldet das Kind in der Regel automatisch an, aber wenn das Kind zu Hause oder anderswo geboren wurde, kann es von der Mutter oder einem anderen Zeugen gemeldet werden. Eine verspätete Registrierung ist rechtlich und praktisch möglich und es gibt keine Gebühren oder andere Hindernisse.
  • Alle Kinder erhalten eine Geburtsurkunde und eine Familienurkunde, in der auch die Eltern und eventuelle Geschwister aufgeführt sind. Die Praxis kann jedoch von Kanton zu Kanton variieren.
  • Wenn die Eltern irregulär in der Schweiz sind, muss die Geburt des Kindes trotzdem registriert werden, aber es gibt glaubwürdige Berichte von Sans Papiers, die auf Hindernisse stossen, wenn sie versuchen, Geburten zu registrieren. In einem Bericht aus dem Jahr 2009 heisst es, dass im Jahr 2007 813 Geburten noch nicht registriert wurden, weil Informationen über die Identität der Mutter oder des Vaters fehlten.
  • Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die sexuelle oder geschlechtliche Identität der Eltern unmittelbar zu Schwierigkeiten bei der Registrierung von Kindern von LGBTQIA+-Paaren führt. Möglicherweise gibt es jedoch Probleme bei der Registrierung von Kindern, die im Ausland durch Leihmutterschaft geboren wurden, wenn die vorgesehenen Eltern Schweizer sind.
  • 2015 und 2021 empfahl der Kinderrechtsausschuss der Schweiz, dafür zu sorgen, dass die Geburtenregistrierung so schnell wie möglich für alle Kinder möglich ist, unabhängig vom rechtlichen Status oder der Herkunft der Eltern.
  • Eine Anweisung zur Zibilstandsbehörde über die Registrierung von Ausländer*innen verbietet es Beamt*innen ausdrücklich, bei der Registrierung von Geburten nicht registrierte Personen an die Migrationsbehörden zu melden. Ein Problem kann entstehen, wenn die Krankenversicherung eines Sans Papiers eine falsche Adresse angibt und diese dem Zivilstandsregister gemeldet wird.
  • Die Staatsangehörigkeit des Kindes wird in der Geburtsurkunde vermerkt und anhand der Dokumente der Eltern ermittelt. Wenn die Staatsangehörigkeit der Eltern unbekannt ist, wird die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht eingetragen. Wenn die Eltern als staatenlos anerkannt sind, wird dies in der Geburtsurkunde vermerkt. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit, aber das Eidgenössische Zivilstandsamt hat eine Weisung herausgegeben. Die Praxis kann jedoch möglicherweise auf kantonaler Ebene variieren. Die Staatsangehörigkeit des Kindes kann zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden, wenn entsprechende Informationen vorliegen. Es gibt jedoch keine Garantien, die sicherstellen, dass die Behörden von Amts wegen prüfen, ob die Staatsangehörigkeit zu einem späteren Zeitpunkt gesetzt werden kann.
  • Die Schweizer Regierung hat in letzter Zeit keine proaktiven Massnahmen ergriffen, um die Staatenlosigkeit zu verringern oder die Geburtenregistrierung für Hochrisikogruppen zu fördern. Es wird angenommen, dass bei Sans Papiers das Risiko besteht, dass Geburten nicht registriert werden.
  • Es gibt eine Schutzklausel zur Vermeidung von Staatenlosigkeit in allen Fällen des Entzugs der Staatsangehörigkeit, ausser wenn die Staatsangehörigkeit durch Betrug erworben wurde.
  • Der freiwillige Verzicht auf die Staatsangehörigkeit erfordert, dass die betroffene Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder diese zumindest zugesichert bekommen hat.
  • Die zuständige Behörde für den Entzug der Staatsangehörigkeit ist das SEM. Der Entzug ist in den meisten Fällen an eine vorherige Verurteilung gebunden (es sei denn, ein strafrechtliches Verfahren in einem anderen Staat ist nicht möglich): Es besteht ein Beschwerderecht und es wird unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (keine ausreichenden Mittel und eine gewisse Aussicht auf Erfolg).
  • Der Entzug der schweizerischen Staatsangehörigkeit ist aus Gründen der nationalen Sicherheit zulässig (Handlungen, die den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz ernsthaft schaden), jedoch nicht, wenn eine Person dadurch staatenlos würde. Im Jahr 2019 hat die Schweiz zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg zwei Personen aus Gründen der nationalen Sicherheit ihre Staatsangehörigkeit entzogen. Beide waren Doppelbürger und wurden dadurch nicht unmittelbar staatenlos. Die Gerichte entschieden, dass die Entscheidung, den betroffenen Personen die Staatsangehörigkeit zu entziehen, angesichts der angeblichen Schädigung des Ansehens des Landes verhältnismässig war, aber bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit wurden weder die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Massnahme noch die Verfügbarkeit von milderen Massnahmen berücksichtigt. Die Bestimmungen über den Entzug der Staatsangehörigkeit bergen die Gefahr einer Diskriminierung aufgrund des Staatsangehörigkeitsstatus, wenn sie nur auf Doppelbürger*innen angewandt werden und wenn Personen mit Migrationshintergrund oder Angehörige religiöser oder ethnischer Minderheiten überproportional betroffen sind.
  • Ausser im Falle einer Nichtigerklärung hat der Entzug keine Auswirkungen auf Kinder und Ehegatten. Im Falle einer Nichtigerklärung ist dürfen Kinder nicht einbezogen werden, wenn dies zur Staatenlosigkeit führen würde.

Ressourcen

Bibliothek mit Ressourcen, Rechtsinstrumenten, Publikationen und Schulungsmaterialien zum Thema Staatenlosigkeit, die speziell für dieses Land relevant sind. Weitere regionale und internationale Materialien sowie Ressourcen aus anderen Ländern finden Sie in der Bibliothek für Ressourcen. Die innerstaatliche Rechtsprechung kann in der Statelessness Case Law Database (mit Zusammenfassungen in englischer Sprache) eingesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass sich dieser Bereich derzeit im Aufbau befindet. Schauen Sie bald wieder vorbei, um weitere Ressourcen zu finden.

Rechtsprechung: Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Union oder der UN-Vertragsorgane in Bezug auf das betreffende Land, die sich mit Staatenlosigkeit befassen oder sich auf die Rechte von Staatenlosen auswirken.
Internationale und regionale Verträge: Listet die vier wichtigsten Konventionen zur Staatenlosigkeit auf. Informationen darüber, ob das Land Vertragsstaat dieser Konventionen ist, und über entsprechende Vorbehalte finden Sie oben unter „Internationale und regionale Instrumente“.
Veröffentlichungen: Berichte, Briefings, Beiträge zu Kontrollmechanismen für Menschenrechte und andere relevante Veröffentlichungen zum Thema Staatenlosigkeit.
Schulungsunterlagen: Schulungsmaterialien zur Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten und Schulungen zum Thema Staatenlosigkeit.

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21 Febr. 2025 / Albania / Austria / Belgium / Bosnia-Herzegovina / Bulgaria / Council of Europe / Croatia / Cyprus / Czechia / Detention / European Union / France / Georgia / Germany / Global / Greece / Hungary / International and Regional Instruments / Ireland / Italy / Kosovo / Latvia / Malta / Moldova / Montenegro / Netherlands / North Macedonia / Norway / Poland / Portugal / Prevention and reduction / Romania / Serbia / Slovenia / Spain / Statelessness determination and status / Statelessness population data / Sweden / Switzerland / Türkiye / Ukraine / United Kingdom

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