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Österreichs Beitrittsbilanz zu den relevanten Menschenrechtsverträgen ist im Allgemeinen gut, aber es bestehen weiterhin mehrere weitgehende Vorbehalte gegenüber den staatenlosigkeitsspezifischen Instrumenten, die sich auf das Recht auf eine Staatsangehörigkeit auswirken. Einige Daten über die staatenlose Bevölkerung in Österreich sind verfügbar, aber die verschiedenen Nationalitätskategorien werden von verschiedenen Behörden uneinheitlich angewandt, so dass ihre Zuverlässigkeit begrenzt ist.
In Österreich fehlt eine Definition des Begriffs „Staatenlose*r“ sowie ein Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit im innerstaatlichen Recht, obwohl es andere Verwaltungsverfahren gibt, durch die die Staatenlosigkeit festgestellt werden kann. Jedoch führt keine dieser Maßnahmen zu einem legalen Aufenthaltsstatus oder zu Rechten allein aufgrund von Staatenlosigkeit, und es gibt Lücken bei den Verfahrensgarantien und dem Schutz von Staatenlosen. Es gibt auch Lücken im Rechtsrahmen zur Verhinderung der willkürlichen Inhaftierung von Staatenlosen, einschließlich der fehlenden Berücksichtigung der Staatenlosigkeit bei der Entscheidung über die Inhaftierung und Probleme bei der Umsetzung von Verfahrensgarantien.
In Bezug auf die Verhinderung und Verringerung von Staatenlosigkeit sieht das österreichische Recht einige Teilgarantien vor, aber es gibt auch erhebliche Lücken. Die Bestimmungen zum Schutz des Rechts auf eine Staatsangehörigkeit für in Österreich staatenlos geborene Kinder stehen nicht im Einklang mit dem Übereinkommen von 1961 und der Kinderrechtskonvention, Findelkinder erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft nur bis zum Alter von sechs Monaten, und die ius-sanguinis-Bestimmungen für im Ausland geborene Kinder von österreichischen Staatsbürger*innen sind diskriminierend. Während die Gesetzgebung Staatenlosigkeit infolge des Verlustes und der Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft weitgehend verhindert, bestehen einige Lücken im Zuge von Österreichs Vorbehalten zum Übereinkommen von 1961 und dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Gesetz und Praxis der Geburtenregistrierung sind im Allgemeinen gut und führen nicht zu einem Risiko der Staatenlosigkeit. Allerdings bestehen für Staatenlose rechtliche und praktische Hindernisse beim Zugang zur nachträglichen Geburtenregistrierung (Nachbeurkundung).
Leonhard Call, ENS Individual Member
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